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Ratgeber

Ist Taubenabwehr genehmigungspflichtig? Rechtliches, Tierschutz und Denkmalschutz

· Khalil Nazari, StadtFix

Stadttaube an einer Hausfassade, Taubenabwehr und Tierschutzrecht

Vorweg die kurze Antwort: Taubenabwehr am eigenen Gebäude ist grundsätzlich erlaubt und in der Regel nicht genehmigungspflichtig, solange die Tiere nicht verletzt oder getötet werden. Zwei Ausnahmen verlangen Abstimmung: denkmalgeschützte Gebäude (Denkmalbehörde) und Mehrfamilienhäuser mit Eigentümergemeinschaft (WEG-Beschluss). Was genau erlaubt ist, was verboten ist und wo Sie aufpassen müssen, klären wir hier.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet Ihr Anwalt oder die zuständige Behörde.

Was das Tierschutzrecht erlaubt und was nicht

Stadttauben sind Wirbeltiere und stehen unter dem Schutz des Tierschutzgesetzes. Niemand darf ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Leiden zufügen. Daraus folgt eine klare Trennung:

Erlaubt sind Systeme, die das Landen und Nisten verhindern, ohne die Tiere zu verletzen: stumpfe Edelstahl-Spikes, fachgerecht gespannte Schutznetze, Drahtsysteme, optische und akustische Vergrämung.

Verboten oder rechtlich hochriskant sind: das Töten und Vergiften von Tauben, Klebepasten (die Tiere verkleben und qualvoll verenden), scharfe oder spitze Abwehrsysteme, die Verletzungen verursachen, und das Zerstören belegter Nester mit Eiern oder Jungtieren. Auch schlecht gespannte Netze, in denen sich Vögel verfangen, können ein Tierschutzproblem werden. Fachmontage ist hier keine Formsache.

Denkmalschutz: Wann die Behörde mitredet

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, gilt: Veränderungen an der Fassade, und dazu zählt montierte Taubenabwehr, müssen mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden. Genehmigungsfähig sind in der Praxis Systeme, die optisch zurückhaltend, farblich angepasst und reversibel befestigt sind. Wer ohne Abstimmung montiert, riskiert eine Rückbauverfügung und zahlt zweimal.

Wie das bei historischen Fassaden konkret aussieht, zeigen wir hier: Taubenabwehr für Innenstadthäuser und Altbauten

Mietshaus und WEG: Wer darf entscheiden?

Im Mehrfamilienhaus dürfen Mieter nicht eigenmächtig bohren und montieren, denn Fassade und Balkonaußenseite gehören zum Gebäude, nicht zur Mietsache. Der Weg führt über Vermieter oder Hausverwaltung. In Eigentümergemeinschaften braucht eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum in der Regel einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Umgekehrt gilt: Erheblicher Taubenbefall kann ein Mangel sein, der Mietminderung rechtfertigt. Eigentümer haben also ein handfestes Interesse, das Thema nicht liegen zu lassen.

Khalil Nazari

[X] Jahre Taubenabwehr in Baden-Württemberg · Gründer von StadtFix